Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt 24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zwei zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des Doktoratsstudiums sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                        Wochenstunden

  a) das Fach, dem das Thema der Dissertation

     angehört .......................................       8

  b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

     Fächer:

     1. Altes Testament,

     2. Neues Testament,

     3. Dogmatik (einschließlich der ökumenischen

        Theologie und Sakramententheologie),

     4. Fundamentaltheologie,

     5. Moraltheologie,

     6. Pastoraltheologie,

     7. Liturgiewissenschaft,

     8. Katechetik und Religionspädagogik,

     9. Kirchengeschichte,

    10. Kirchliches Recht ...........................       2

  1. Absatz 4,Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der im Absatz 3, festgelegten Mindeststundenzahlen ist aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im Absatz 2, festgelegte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 5,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die im Absatz 2, festgelegte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009329

Dokumentnummer

NOR12119118

Alte Dokumentnummer

N7197130990L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/89/P3/NOR12119118