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§ 7 GN-StG

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 7, Erste Diplomprüfung

  1. Absatz eins,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
    1. Litera a
      entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
    2. Litera b
      oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
      1. Sub-Litera, a, a
        Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
      2. Sub-Litera, b, b
        meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungsteile.
  2. Absatz 2,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
  3. Absatz 3,Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß der Lehrveranstaltung nachgewiesen wird (Paragraph 27, Absatz 2, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Bedingungen einschließlich der erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen (Paragraph 23, Absatz 5, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen voraus. Teilprüfungen (Absatz eins, Litera a,) und Prüfungsteile von solchen (Absatz 3,) können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Wird eine Teilprüfung in mehreren Prüfungsteilen abgelegt, so sind bei der Wiederholung dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des Paragraph 30, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
  6. Absatz 6,Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (Paragraph 29, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  7. Absatz 7,Auf die Ablegung von Vorprüfungen sind die Bestimmungen der Absätze 3, 5, und 6 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119214

Alte Dokumentnummer

N7197131086L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/326/P7/NOR12119214