Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1972Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 14
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Im Falle einer Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft.
Geschehen zu Luxemburg, am 8. Oktober 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084223