Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 13 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 13 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 13, Absatz 4,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 13, Absatz 5,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 13 Abs. 7) setzt voraus:Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 13, Absatz 7,) setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus dem im § 10 Abs. 3 lit. a bzw. Abs. 4 lit. a genannten Fach;die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus dem im Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, bzw. Absatz 4, Litera a, genannten Fach;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 3 lit. f bzw. Abs. 4 lit. f),die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 10, Absatz 3, Litera f, bzw. Absatz 4, Litera f,),
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder
welche die Fachgebiete der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen. Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 8, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (Paragraph 2, Absatz 3, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Schlagworte
Übersetzerausbildung
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119273
Alte Dokumentnummer
N7197231115L