Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.11.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.11.1972BGBl. Nr. 417/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Studium der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (Paragraph 11,) vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, die Inskription von acht einrechenbaren Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium des Übersetzer- und Dolmetscherwesens einzuführen sowie die allgemeinen und die sprachlichen Grundlagen für das Übersetzen und Dolmetschen zu erarbeiten.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
  4. Absatz 4,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
  5. Absatz 5,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  6. Absatz 6,Das Kurzstudium für Übersetzer besteht aus dem ersten Studienabschnitt und zwei weiteren Semestern.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (Paragraph 2, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Schlagworte

Übersetzerwesens

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119265

Alte Dokumentnummer

N7197231107L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/417/P4/NOR12119265