Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
21.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 11, Absatz 4,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 11, Absatz 5,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 6),sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 8, Absatz 6,),
welche die Fachgebiete wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen sowie
welche die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermitteln.
Die Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die Approbation der Diplomarbeit, sofern die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für dieses Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vorprüfung oder Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach, die gemäß § 5 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für dieses Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vorprüfung oder Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (Paragraph 2, Absatz 3, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119292
Alte Dokumentnummer
N7197231134L