Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Historische Musikwissenschaft;
Vergleichende Musikwissenschaft;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 9 sowie allenfalls der gemäß Abs. 10 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 8, Absatz 9, sowie allenfalls der gemäß Absatz 10, gewählten Freifächer.
(2)Absatz 2,Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung und Teilen derselben gemäß § 8 Abs. 8 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung und Teilen derselben gemäß Paragraph 8, Absatz 8, treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Absatz eins, genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3)Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4)Absatz 4,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(5)Absatz 5,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(6)Absatz 6,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer Teilprüfung (eines oder mehrerer Prüfungsteile), so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf das restliche Prüfungsfach (die restlichen Prüfungsteile).
(7)Absatz 7,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(9)Absatz 9,Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(10)Absatz 10,Für die an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6, 8 und 9 sowie der zweite Satz des § 7 Abs. 11 sinngemäß.Für die an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6, 8 und 9 sowie der zweite Satz des Paragraph 7, Absatz 11, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119293
Alte Dokumentnummer
N7197231135L