Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste
und der Kunsthochschulen
§ 12.Paragraph 12,
Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft kommt nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2 und 8 Abs. 8 die Absolvierung von Wahlfächern sowie die Absolvierung von Freifächern (§§ 5 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 9 und 10) an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Kunsthochschule in Betracht. Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft kommt nach Maßgabe der Paragraphen 2, Absatz 2 und 8 Absatz 8, die Absolvierung von Wahlfächern sowie die Absolvierung von Freifächern (Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 8 Absatz 9 und 10) an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Kunsthochschule in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119294
Alte Dokumentnummer
N7197231136L