Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.05.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.05.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1001.09.199230.04.2001 § → § BGBl. Nr. 307/1992
§ 1001.01.198831.08.1992 BGBl. Nr. 655/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Studienbeitrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (Paragraph 31, Absatz eins a, UniStG) um 10 vH.
  2. Absatz 2,Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (Paragraph 31, Absatz eins a, UniStG) um 10 vH.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, keinen Studienbeitrag zu entrichten.
  4. Absatz 4,Studierende, die zu mehreren Studien zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.
  5. Absatz 5,Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages dürfen von den Universitäten folgende Daten der Studierenden der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer,
    2. Ziffer 2
      die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      die Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      der Beitragsstatus,
    5. Ziffer 5
      die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung jedes Studiums,
    7. Ziffer 7
      die allfällige Befristung der Zulassung.
    Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR40013600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P10/NOR40013600