Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Studienbeitrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (Paragraph 31, Absatz eins a, UniStG) um 10 vH.
(2)Absatz 2,Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (Paragraph 31, Absatz eins a, UniStG) um 10 vH.
(3)Absatz 3,Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag zu entrichten.Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(4)Absatz 4,Studierende, die zu mehreren Studien zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.
(5)Absatz 5,Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages dürfen von den Universitäten folgende Daten der Studierenden der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden:
die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die Bezeichnung jedes Studiums,
die allfällige Befristung der Zulassung.
Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR40013600