Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1992 bis 30.04.2001 — BGBl. Nr. 307/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.05.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1001.09.199230.04.2001 § → § BGBl. Nr. 307/1992
§ 1001.01.198831.08.1992 BGBl. Nr. 655/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 307/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Studienbeitrag für Ausländer

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, noch Paragraph 11, anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für:
    1. Litera a
      die Benützung der an der Hochschule bestehenden allgemeinen Einrichtungen (Studieneinrichtungen);
    2. Litera b
      die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (Paragraph 16, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
    3. Litera c
      den besonderen Aufwand, der durch den Besuch von Seminaren, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Praktika sowie durch die Benützung der Einrichtungen von Instituten und Kliniken (Paragraph 59, des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
    4. Litera d
      den besonderen Aufwand, der durch die Benützung der Einrichtung der Universitäts-(Hochschul-)bibliotheken (Paragraph 62, des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
    5. Litera e
      die Abnahme von Kolloquien;
    6. Litera f
      das Antreten zu den in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen einschließlich Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten (Paragraph 25, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
    7. Litera g
      die Überlassung der für die Immatrikulation und Inskription erforderlichen Drucksorten, die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen, Inskriptionsbescheinigungen und allfälliger anderer Nachweise, ferner die Überlassung von Zeugnissen und sonstigen Formularen;
    8. Litera h
      die Verleihung akademischer Grade.
  2. Absatz 2,Der Studienbeitrag beträgt 4 000 S pro Semester. Die Höhe des Studienbeitrages, der anläßlich der Inskription eines internationalen Studienprogramms (Paragraph 13 a, AHStG) zu entrichten ist, hat das oberste Kollegialorgan für Studierende jener Universitäten im Ausland, mit denen das internationale Studienprogramm durchgeführt wird, unter Berücksichtigung jener Studiengebühren, die österreichische Studierende an diesen Partneruniversitäten im Rahmen dieses internationalen Studienprogramms entrichten müssen, festzusetzen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Hörer und Gasthörer (Paragraph 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) inskribieren, entrichten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, keinen Studienbeitrag.
  4. Absatz 4,Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen an mehreren Hochschulen (Fakultäten) besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal, und zwar an der Hochschule, an der sie als ordentlicher Hörer immatrikuliert (Paragraph 6, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (Paragraph 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen wurden.
  5. Absatz 5,Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12123747

Alte Dokumentnummer

N7199213955L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P10/NOR12123747