Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 307/1992Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Studienbeitrag für Ausländer
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 noch § 11 anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für:Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, noch Paragraph 11, anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für:
die Benützung der an der Hochschule bestehenden allgemeinen Einrichtungen (Studieneinrichtungen);
die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 16 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (Paragraph 16, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
den besonderen Aufwand, der durch den Besuch von Seminaren, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Praktika sowie durch die Benützung der Einrichtungen von Instituten und Kliniken (§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;den besonderen Aufwand, der durch den Besuch von Seminaren, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Praktika sowie durch die Benützung der Einrichtungen von Instituten und Kliniken (Paragraph 59, des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
den besonderen Aufwand, der durch die Benützung der Einrichtung der Universitäts-(Hochschul-)bibliotheken (§ 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;den besonderen Aufwand, der durch die Benützung der Einrichtung der Universitäts-(Hochschul-)bibliotheken (Paragraph 62, des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
die Abnahme von Kolloquien;
das Antreten zu den in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen einschließlich Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);das Antreten zu den in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen einschließlich Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten (Paragraph 25, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
die Überlassung der für die Immatrikulation und Inskription erforderlichen Drucksorten, die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen, Inskriptionsbescheinigungen und allfälliger anderer Nachweise, ferner die Überlassung von Zeugnissen und sonstigen Formularen;
die Verleihung akademischer Grade.
(2)Absatz 2,Der Studienbeitrag beträgt 4 000 S pro Semester. Die Höhe des Studienbeitrages, der anläßlich der Inskription eines internationalen Studienprogramms (§ 13a AHStG) zu entrichten ist, hat das oberste Kollegialorgan für Studierende jener Universitäten im Ausland, mit denen das internationale Studienprogramm durchgeführt wird, unter Berücksichtigung jener Studiengebühren, die österreichische Studierende an diesen Partneruniversitäten im Rahmen dieses internationalen Studienprogramms entrichten müssen, festzusetzen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.Der Studienbeitrag beträgt 4 000 S pro Semester. Die Höhe des Studienbeitrages, der anläßlich der Inskription eines internationalen Studienprogramms (Paragraph 13 a, AHStG) zu entrichten ist, hat das oberste Kollegialorgan für Studierende jener Universitäten im Ausland, mit denen das internationale Studienprogramm durchgeführt wird, unter Berücksichtigung jener Studiengebühren, die österreichische Studierende an diesen Partneruniversitäten im Rahmen dieses internationalen Studienprogramms entrichten müssen, festzusetzen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Außerordentliche Hörer und Gasthörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) inskribieren, entrichten unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag.Außerordentliche Hörer und Gasthörer (Paragraph 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) inskribieren, entrichten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, keinen Studienbeitrag.
(4)Absatz 4,Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen an mehreren Hochschulen (Fakultäten) besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal, und zwar an der Hochschule, an der sie als ordentlicher Hörer immatrikuliert (§ 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen wurden.Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen an mehreren Hochschulen (Fakultäten) besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal, und zwar an der Hochschule, an der sie als ordentlicher Hörer immatrikuliert (Paragraph 6, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (Paragraph 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen wurden.
(5)Absatz 5,Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12123747
Alte Dokumentnummer
N7199213955L