Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für den Besuch von Universitätslehrgängen (§§ 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.Für den Besuch von Universitätslehrgängen (Paragraphen 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge gemäß Paragraph 25 a, UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.
(2)Absatz 2,Die Unterrichtsgelder gemäß Abs. 1 sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium festzusetzen.Die Unterrichtsgelder gemäß Absatz eins, sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
NOR40016534