Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,An Hochschul-(Universitäts-)Turninstituten sind folgende besondere Beiträge einzuheben:
Für die Teilnahme an Übungen ist ein Übungsbeitrag und ein Gerätebeitrag zu entrichten. Der Übungsbeitrag sowie der Gerätebeitrag ist unter Berücksichtigung der Kosten der betreffenden Übung sowie der durch die Abnützung von Geräten tatsächlich entstehenden Kosten festzusetzen;
für die Teilnahme an Kursen ist ein Kursbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, insbesondere aber allfälliger Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Festsetzung der Übungs-, Geräte- und Kursbeiträge obliegt der zuständigen akademischen Behörde.
(3)Absatz 3,Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstituts zu verwenden.Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstituts zu verwenden.
(4)Absatz 4,Die Kursbeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung zu verwenden.Die Kursbeiträge sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung zu verwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Schlagworte
Übungsbeitrag, Gerätebeitrag
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12119251
Alte Dokumentnummer
N7197212554A