Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 501.01.198828.02.2001 BGBl. Nr. 655/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für den Besuch von Universitätslehrgängen (Paragraphen 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge gemäß Paragraph 25 a, UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.
  2. Absatz 2,Die Unterrichtsgelder gemäß Absatz eins, sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR40016534

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P5/NOR40016534