Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 655/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198831.12.2003 BGBl. Nr. 655/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 655/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,An Hochschul-(Universitäts-)Turninstituten sind folgende besondere Beiträge einzuheben:
    1. Litera a
      Für die Teilnahme an Übungen ist ein Übungsbeitrag und ein Gerätebeitrag zu entrichten. Der Übungsbeitrag sowie der Gerätebeitrag ist unter Berücksichtigung der Kosten der betreffenden Übung sowie der durch die Abnützung von Geräten tatsächlich entstehenden Kosten festzusetzen;
    2. Litera b
      für die Teilnahme an Kursen ist ein Kursbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, insbesondere aber allfälliger Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Übungs-, Geräte- und Kursbeiträge obliegt der zuständigen akademischen Behörde.
  3. Absatz 3,Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstituts zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Kursbeiträge sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung zu verwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987

Schlagworte

Übungsbeitrag, Gerätebeitrag

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119251

Alte Dokumentnummer

N7197212554A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P6/NOR12119251