Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.10.1973
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Wahlausbildung und Dissertation
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Kandidat kann zwischen
einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und
der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach (§§ 5 Abs. 2 lit. g und 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) wählen.der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach (Paragraphen 5, Absatz 2, Litera g und 25 Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) wählen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a und b ist spätestens im dritten Studienabschnitt durchzuführen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a ist nach Wahl des Kandidaten durch die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren, Privatissima und Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen oder zusammen mit dem betreffenden Rigorosenfach zu prüfen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Das Ausmaß der gewählten Lehrveranstaltungen muß in allen Fällen dem Umfang eines Prüfungsfaches entsprechen.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera a und b ist spätestens im dritten Studienabschnitt durchzuführen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera a, ist nach Wahl des Kandidaten durch die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren, Privatissima und Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen oder zusammen mit dem betreffenden Rigorosenfach zu prüfen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera b, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Das Ausmaß der gewählten Lehrveranstaltungen muß in allen Fällen dem Umfang eines Prüfungsfaches entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Dissertation und ihr Thema sind im Doktordiplom (§ 34 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) anzuführen.Die Dissertation und ihr Thema sind im Doktordiplom (Paragraph 34, Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) anzuführen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119401
Alte Dokumentnummer
N7197331255L