Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1973 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.197330.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Wahlausbildung und Dissertation

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Kandidat kann zwischen
    1. Litera a
      einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
    2. Litera b
      einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und
    3. Litera c
      der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach (Paragraphen 5, Absatz 2, Litera g und 25 Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) wählen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera a und b ist spätestens im dritten Studienabschnitt durchzuführen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera a, ist nach Wahl des Kandidaten durch die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren, Privatissima und Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen oder zusammen mit dem betreffenden Rigorosenfach zu prüfen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera b, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Das Ausmaß der gewählten Lehrveranstaltungen muß in allen Fällen dem Umfang eines Prüfungsfaches entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Dissertation und ihr Thema sind im Doktordiplom (Paragraph 34, Absatz 4, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) anzuführen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119401

Alte Dokumentnummer

N7197331255L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/123/P13/NOR12119401