Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.10.1973
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG
Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die ordentlichen Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund der zu ergehenden Studienordnung zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
(2)Absatz 2,Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht gemäß Abs. 1 den neuen Studienvorschriften unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften weiter anzuwenden.Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht gemäß Absatz eins, den neuen Studienvorschriften unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bis zum 1. Oktober 1975 sind die Studierenden berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 eine Famulatur abzuleisten. Die zuständigen akademischen Behörden haben unter Mitwirkung der zuständigen Organe der Österreichischen Hochschülerschaft den Studierenden, die eine Famulatur ableisten wollen, nach Möglichkeit Plätze an jenen Universitätskliniken und Krankenanstalten zu vermitteln, die für die Ableistung einer Famulatur in Betracht kommen.Bis zum 1. Oktober 1975 sind die Studierenden berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, eine Famulatur abzuleisten. Die zuständigen akademischen Behörden haben unter Mitwirkung der zuständigen Organe der Österreichischen Hochschülerschaft den Studierenden, die eine Famulatur ableisten wollen, nach Möglichkeit Plätze an jenen Universitätskliniken und Krankenanstalten zu vermitteln, die für die Ableistung einer Famulatur in Betracht kommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119403
Alte Dokumentnummer
N7197331257L