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§ 15

Fassungen
01.10.1973 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.10.197330.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die ordentlichen Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund der zu ergehenden Studienordnung zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
  2. Absatz 2,Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht gemäß Absatz eins, den neuen Studienvorschriften unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bis zum 1. Oktober 1975 sind die Studierenden berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, eine Famulatur abzuleisten. Die zuständigen akademischen Behörden haben unter Mitwirkung der zuständigen Organe der Österreichischen Hochschülerschaft den Studierenden, die eine Famulatur ableisten wollen, nach Möglichkeit Plätze an jenen Universitätskliniken und Krankenanstalten zu vermitteln, die für die Ableistung einer Famulatur in Betracht kommen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119403

Alte Dokumentnummer

N7197331257L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/123/P15/NOR12119403