Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1973
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Sinne des § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ von der erfolgreichen Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung, welche die notwendigen Vorkenntnisse vermittelt, oder von einem Kolloquium über den Stoff einer solchen Lehrveranstaltung und die Inskription der „Anatomischen Sezierübungen für Fortgeschrittene“ von der erfolgreichen Teilnahme an den „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering und der zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz ist, kann anstelle des Kolloquiums auch eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) angeordnet werden.Im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ von der erfolgreichen Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung, welche die notwendigen Vorkenntnisse vermittelt, oder von einem Kolloquium über den Stoff einer solchen Lehrveranstaltung und die Inskription der „Anatomischen Sezierübungen für Fortgeschrittene“ von der erfolgreichen Teilnahme an den „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering und der zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz ist, kann anstelle des Kolloquiums auch eine schriftliche Prüfung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Die einführende Lehrveranstaltung und die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ können auch nur während eines Teiles des Semesters mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl abgehalten werden. Die einführende Lehrveranstaltung und die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ können so angesetzt werden, daß der Besuch im selben Semester möglich ist. Erforderlichenfalls können sich die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ teilweise auch auf den Anfang des folgenden Semesters erstrecken.
(3)Absatz 3,Bei Besuch der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ nach erfolgreicher Teilnahme an der im selben Semester durchgeführten einführenden Lehrveranstaltung ist die Inskription dieser Sezierübungen abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig.Bei Besuch der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ nach erfolgreicher Teilnahme an der im selben Semester durchgeführten einführenden Lehrveranstaltung ist die Inskription dieser Sezierübungen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119392
Alte Dokumentnummer
N7197331246L