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§ 4

Fassungen
01.10.1973 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.197330.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ von der erfolgreichen Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung, welche die notwendigen Vorkenntnisse vermittelt, oder von einem Kolloquium über den Stoff einer solchen Lehrveranstaltung und die Inskription der „Anatomischen Sezierübungen für Fortgeschrittene“ von der erfolgreichen Teilnahme an den „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering und der zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz ist, kann anstelle des Kolloquiums auch eine schriftliche Prüfung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Die einführende Lehrveranstaltung und die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ können auch nur während eines Teiles des Semesters mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl abgehalten werden. Die einführende Lehrveranstaltung und die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ können so angesetzt werden, daß der Besuch im selben Semester möglich ist. Erforderlichenfalls können sich die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ teilweise auch auf den Anfang des folgenden Semesters erstrecken.
  3. Absatz 3,Bei Besuch der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ nach erfolgreicher Teilnahme an der im selben Semester durchgeführten einführenden Lehrveranstaltung ist die Inskription dieser Sezierübungen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119392

Alte Dokumentnummer

N7197331246L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/123/P4/NOR12119392