Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 11.09.1973 — BGBl. Nr. 435/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute11.09.1973 BGBl. Nr. 435/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1973,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.09.1973BGBl. Nr. 435/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

Die Vertragsstaaten werden im diplomatischen Weg auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende Austauschaktionen fördern:

  1. Litera a
    Über Einladung der zuständigen akademischen Behörden des Gastlandes den Austausch von Gastprofessoren oder Dozenten zur Durchführung von Gastvorlesungen, vorausgesetzt, daß vorher in jedem Einzelfall Übereinstimmung zwischen den zuständigen akademischen Institutionen über Vortragsthemen, Fachgebiet und Dauer des Aufenthaltes erzielt worden ist.
  2. Litera b
    Den Austausch von Angehörigen des Lehrkörpers wissenschaftlicher Hochschulen zur Herstellung von Kontakten sowie zum Studium von Hochschul- und Forschungseinrichtungen. Art und Dauer der Besuchsprogramme werden vorher in jedem Einzelfall zwischen den zuständigen akademischen Behörden festgelegt werden.

Schlagworte

Hochschuleinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119432

Alte Dokumentnummer

N7197333483L