Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 11.09.1973 — BGBl. Nr. 435/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.09.1973 BGBl. Nr. 435/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1973,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.09.1973BGBl. Nr. 435/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Fakultäten, wie sie zwischen der Fakultät der Islamischen Theologie und der Fakultät des Islamischen Rechts der Al-Azhar Universität einerseits und der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck andererseits bereits besteht, unterstützen.

Die Einzelheiten einer solchen Zusammenarbeit werden einvernehmlich zwischen den Universitäten und Fakultäten festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119433

Alte Dokumentnummer

N7197333484L