Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Besondere Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription der Studienrichtung Philosophie bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, ersetzt werden.Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, der Hochschulberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968,, die Voraussetzung für die Inskription der Studienrichtung Philosophie bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, ersetzt werden. (2)Absatz 2,Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119366
Alte Dokumentnummer
N7197331160L