Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.09.1973 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 472/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.09.197330.09.2003 BGBl. Nr. 472/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 472/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Pädagogik sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 40 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Theorie der Erziehung und Bildung

     einschließlich Problemgeschichte der

     Pädagogik ....................................        13

  b) Allgemeine Methodologie ......................         8

  c) Einführung in die vergleichende

     Erziehungswissenschaft .......................         2

  d) Pädagogische Psychologie einschließlich

     Entwicklungspsychologie ......................         6

  e) Pädagogische Soziologie ......................         4

  f) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

     bis e genannten Fächern im Sinne einer

     Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

     Studienplanes unter Berücksichtigung der

     vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen          3

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 7, Absatz 6, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 4,Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Absatz 2, auf die in Absatz eins, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  3. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 36 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4,, weitere Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009360

Dokumentnummer

NOR12119379

Alte Dokumentnummer

N7197331174L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/472/P4/NOR12119379