Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2012 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 185/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.201231.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 185/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 201.09.198331.08.2012 BGBl. Nr. 420/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 185/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen können folgende Befreiungen gewährt werden:
    1. Litera a
      in den Pflichtgegenständen
      Musikerziehung
      Bildnerische Erziehung
      Schreiben
      Werkerziehung
      Werkerziehung für Knaben
      Werkerziehung für Mädchen
      Hauswirtschaft
      Leibesübungen
      Geometrisches Zeichnen
      Kurzschrift
      Technisches Zeichnen
      Hauswirtschaft und Kinderpflege,
    2. Litera b
      in der verbindlichen Übung
      Leibesübungen.
  2. Absatz 2,Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an der Hauptschule oder an der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand Leibesübungen an der Hauptschule oder an der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung kann die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012

Schlagworte

Feststellungsprüfung

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR40140188