Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1983Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen können folgende Befreiungen gewährt werden:
in den Pflichtgegenständen
Musikerziehung
Bildnerische Erziehung
Schreiben
Werkerziehung
Werkerziehung für Knaben
Werkerziehung für Mädchen
Hauswirtschaft
Leibesübungen
Geometrisches Zeichnen
Kurzschrift
Technisches Zeichnen
Hauswirtschaft und Kinderpflege,
in der verbindlichen Übung
Leibesübungen.
(2)Absatz 2,Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand Leibesübungen an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung kann die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand Leibesübungen an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung kann die Befreiung bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Feststellungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012
Dokumentnummer
NOR12119653
Alte Dokumentnummer
N7197431185L