Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,An allgemeinbildenden höheren Schulen können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:
Geometrisches Zeichnen
Darstellende Geometrie
Musikerziehung
Instrumentalmusik
Bildnerische Erziehung
Werkerziehung
Leibesübungen.
(2)Absatz 2,Die Befreiung kann für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden im Pflichtgegenstand
Musikerziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
Bildnerische Erziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
Werkerziehung in der Unterstufe des Gymnasiums und Realgymnasiums, ausgenommen an Werkschulheimen,
Leibesübungen, ausgenommen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
(3)Absatz 3,Die Befreiung kann für ständig gewährt werden im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung in der Oberstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist; der Schüler hat jedoch am Ende jedes Beurteilungsabschnittes eine Prüfung über das Teilgebiet „Kunstbetrachtung“ abzulegen.
(4)Absatz 4,Die Befreiung kann gewährt werden bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten im Pflichtgegenstand
Geometrisches Zeichnen an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
Darstellende Geometrie an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
Instrumentalmusik an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
Bildnerische Erziehung am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist,
Werkerziehung am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen, am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sowie an Werkschulheimen,
Leibesübungen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 442/1977
Schlagworte
Feststellungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12119654
Alte Dokumentnummer
N7197431186L