Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,An berufsbildenden Schulen kann die Befreiung in allen Pflichtgegenständen bis zu einem Höchstausmaß von sechs Monaten gewährt werden, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.An berufsbildenden Schulen kann die Befreiung in allen Pflichtgegenständen bis zu einem Höchstausmaß von sechs Monaten gewährt werden, soweit nicht Absatz 2, Anwendung findet. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,In den Pflichtgegenständen der Stenotypie, Phonotypie und Bürotechnik kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden; dies gilt nicht für Stenotypie und Textverarbeitung bzw. Stenotypie an der Handelsschule und Handelsakademie, an den Fachschulen und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, an der Tourismusfachschule, an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Sonderformen dieser Schulen.
(3)Absatz 3,Im Pflichtgegenstand Leibesübungen kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1982
Schlagworte
Feststellungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12119655
Alte Dokumentnummer
N7197431187L