Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 14.Paragraph 14,
Für ordentliche Hörer der im § 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kommt gemäß § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 die Absolvierung von Freifächern sowie gemäß § 2 Abs. 3 die Absolvierung von Wahlfächern an einer Universität in Betracht. Für ordentliche Hörer der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Studienrichtungen kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, die Absolvierung von Freifächern sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 3, die Absolvierung von Wahlfächern an einer Universität in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119765
Alte Dokumentnummer
N7197433441L