Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Studienrichtung „Musikerziehung“ (Lehramt an höheren Schulen)“ kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden. Dieses Erweiterungsstudium dient der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums „Musikwissenschaft“ auf die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.Die Studienrichtung „Musikerziehung“ (Lehramt an höheren Schulen)“ kann auch als Erweiterungsstudium (Paragraph 12, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden. Dieses Erweiterungsstudium dient der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums „Musikwissenschaft“ auf die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.
(2)Absatz 2,Für Absolventen der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kommt auch die Absolvierung des Erweiterungsstudiums der Studienrichtung „Musikwissenschaft“ in Betracht; dieses Erweiterungsstudium dient der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ auf die Studienrichtung „Musikwissenschaft“.
(3)Absatz 3,In den im Abs. 1 und 2 genannten Fällen sind die Bestimmungen des § 14 der Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft, BGBl. Nr. 464/1972, anzuwenden.In den im Absatz eins und 2 genannten Fällen sind die Bestimmungen des Paragraph 14, der Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972,, anzuwenden. (4)Absatz 4,§ 12 Abs. 1 lit. a und e des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bleibt unberührt.Paragraph 12, Absatz eins, Litera a und e des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119767
Alte Dokumentnummer
N7197433443L