Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium zu kombinieren; es ist außerdem mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(2)Absatz 2,Das Studium der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kann nur als zweite Studienrichtung mit dem Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erster Studienrichtung kombiniert werden; es ist außerdem mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3)Absatz 3,Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen im entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Als Wahlfächer kommen nur solche in Betracht, die in sinnvoller Beziehung zu den Erfordernissen der künstlerischen und wissenschaftlichen Berufsvorbildung stehen.Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen im entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Als Wahlfächer kommen nur solche in Betracht, die in sinnvoller Beziehung zu den Erfordernissen der künstlerischen und wissenschaftlichen Berufsvorbildung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119753
Alte Dokumentnummer
N7197433429L