Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Studium der im § 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.Das Studium der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Studienrichtungen besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium und im besonderen in die musikpädagogischen Grundlagen einzuführen und dient der Ausbildung auf instrumentalem, gesanglichem und musiktheoretischem Gebiet.
(3)Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten und der weiteren, speziellen Ausbildung auf künstlerischem, musikpädagogischem und wissenschaftlichem Gebiet sowie der Einführung in die Lehrpraxis.
(4)Absatz 4,In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 13 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgelegt werden. Dies gilt auch für die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“, wenn sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde.In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der Paragraphen 7 und 13 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Absatz eins, abgelegt werden. Dies gilt auch für die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“, wenn sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde.
(5)Absatz 5,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(6)Absatz 6,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(7)Absatz 7,Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (Paragraph 2, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119754
Alte Dokumentnummer
N7197433430L