Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
03.07.1975
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Besondere Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vor Inskription des ersten Semesters ist der Nachweis künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse auf vokalem, instrumentalem und musiktheoretischem Gebiet sowie durch einen Hörtest vor der zuständigen akademischen Behörde (Abs. 2) zu erbringen.Vor Inskription des ersten Semesters ist der Nachweis künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse auf vokalem, instrumentalem und musiktheoretischem Gebiet sowie durch einen Hörtest vor der zuständigen akademischen Behörde (Absatz 2,) zu erbringen.
(2)Absatz 2,Das zuständige Abteilungskollegium (§ 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) hat durch Bescheid festzustellen, ob der Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt hat. Die Übertragung dieser Aufgaben an eine Kommission (§ 27 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist zulässig.Das zuständige Abteilungskollegium (Paragraph 26, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) hat durch Bescheid festzustellen, ob der Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Absatz eins, erfüllt hat. Die Übertragung dieser Aufgaben an eine Kommission (Paragraph 27, Absatz 2, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119755
Alte Dokumentnummer
N7197433431L