Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
03.07.1975 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 603.07.197530.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (Paragraph 7, Absatz 3, Litera a,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 7, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Absatz 4,) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (Paragraph 7, Absatz 3, Litera b,) setzt voraus:
    1. Litera a
      die Erbringung des Nachweises künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse vor Inskription des ersten Semesters (Paragraph 4, Absatz eins bis 4);
    2. Litera b
      die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
    3. Litera c
      die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung umfassenden Lehrveranstaltungen;
    4. Litera d
      die gültige Inskription und den Abschluß der im ersten Studienabschnitt vorgesehenen Teile des Faches „Pädagogik“ (Paragraph 5, Absatz 3, Litera c und Absatz 4, Litera c,).
  3. Absatz 3,Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
  4. Absatz 4,Als Abschluß von Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119757

Alte Dokumentnummer

N7197433433L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/225/P6/NOR12119757