Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
03.07.1975
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 3 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (Paragraph 7, Absatz 3, Litera a,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 7, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Absatz 4,) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 3 lit. b) setzt voraus:Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (Paragraph 7, Absatz 3, Litera b,) setzt voraus:
die Erbringung des Nachweises künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse vor Inskription des ersten Semesters (§ 4 Abs. 1 bis 4);die Erbringung des Nachweises künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse vor Inskription des ersten Semesters (Paragraph 4, Absatz eins bis 4);
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung umfassenden Lehrveranstaltungen;
die gültige Inskription und den Abschluß der im ersten Studienabschnitt vorgesehenen Teile des Faches „Pädagogik“ (§ 5 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. c).die gültige Inskription und den Abschluß der im ersten Studienabschnitt vorgesehenen Teile des Faches „Pädagogik“ (Paragraph 5, Absatz 3, Litera c und Absatz 4, Litera c,).
(3)Absatz 3,Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
(4)Absatz 4,Als Abschluß von Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119757
Alte Dokumentnummer
N7197433433L