Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Besondere Voraussetzungen für die Inskription
§ 4.Paragraph 4,
Die Zulassung zur Inskription des ersten Semesters ist vom Nachweis der Hochschulreife nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, sowie vom Nachweis der gesundheitlichen und motorischen Eignung für das Studium „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ durch Ablegung einer Eignungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abhängig zu machen. Die Zulassung zur Inskription des ersten Semesters ist vom Nachweis der Hochschulreife nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968,, sowie vom Nachweis der gesundheitlichen und motorischen Eignung für das Studium „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ durch Ablegung einer Eignungsprüfung (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119573
Alte Dokumentnummer
N7197411840I