Kurztitel
Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 60 bis 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie der Leibeserziehung .................. 2 - 4
b) Biologische Grundlagen der Leibesübungen
(Anatomie, Sonderturnen, Physiologie,
Hygiene) ..................................... 8 - 10
c) Spezielle Methodik der Übungsgebiete unter
Berücksichtigung der Bewegungslehre .......... 4
d) Allgemeine Methodik der Leibesübungen ........ 2
e) Geschichte der Leibesübungen ................. 2
f) Praktische Lehrveranstaltungen aus den
Grundfächern der Leibesübungen an höheren
Schulen ...................................... 28 - 32
g) weitere Lehrveranstaltungen, darunter zwei
Proseminare, nach Wahl des ordentlichen
Hörers aus den unter lit. a bis e
genannten Fächern sowie aus allgemeiner
Bewegungslehre ............................... 8 - 10
h) weitere praktische Lehrveranstaltungen
nach Wahl des ordentlichen Hörers aus
Leibesübungen unter besonderer
Berücksichtigung der Leibesübungen an
höheren Schulen .............................. 4 - 8
(3)Absatz 3,Die im § 8 Abs. 6 und 8 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. d und e) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 8, Absatz 6 und 8 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 10, Absatz 2, Litera d und e) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Absatz 2, auf die in Absatz eins, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.