Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.08.1974 bis 15.06.1978 — BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.08.197415.06.1978 BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.08.1974BGBl. Nr. 536/1974

Außerkrafttretensdatum

15.06.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 60 bis 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Theorie der Leibeserziehung ..................        2 -  4

  b) Biologische Grundlagen der Leibesübungen

     (Anatomie, Sonderturnen, Physiologie,

     Hygiene) .....................................        8 - 10

  c) Spezielle Methodik der Übungsgebiete unter

     Berücksichtigung der Bewegungslehre ..........             4

  d) Allgemeine Methodik der Leibesübungen ........             2

  e) Geschichte der Leibesübungen .................             2

  f) Praktische Lehrveranstaltungen aus den

     Grundfächern der Leibesübungen an höheren

     Schulen ......................................       28 - 32

  g) weitere Lehrveranstaltungen, darunter zwei

     Proseminare, nach Wahl des ordentlichen

     Hörers aus den unter lit. a bis e

     genannten Fächern sowie aus allgemeiner

     Bewegungslehre ...............................        8 - 10

  h) weitere praktische Lehrveranstaltungen

     nach Wahl des ordentlichen Hörers aus

     Leibesübungen unter besonderer

     Berücksichtigung der Leibesübungen an

     höheren Schulen ..............................        4 -  8

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 8, Absatz 6 und 8 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 10, Absatz 2, Litera d und e) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 4,Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Absatz 2, auf die in Absatz eins, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119574

Alte Dokumentnummer

N7197411841I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/536/P5/NOR12119574