Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
24.08.1974 bis 15.06.1978 — BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 624.08.197415.06.1978 BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.08.1974BGBl. Nr. 536/1974

Außerkrafttretensdatum

15.06.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 7, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß (Absatz 4,) der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (Paragraph 7, Absatz 2, Litera b,) setzt voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
    3. Litera c
      die gültige Inskription und den Abschluß der praktischen Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera f und h,
    Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.
  3. Absatz 3,Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
  4. Absatz 4,Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt der Erfolg der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen (Paragraph 29, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119575

Alte Dokumentnummer

N7197411842I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/536/P6/NOR12119575