Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 17 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Ziffer 17, zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Im Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft:
Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z 1 oder Abs. 8 lit. aDie beiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, Ziffer eins, oder Absatz 8, Litera a
Z 1 gewählten Fächer;Ziffer eins, gewählten Fächer;
die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. a Z 2 oder Abs. 8 lit. adie beiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, Ziffer 2, oder Absatz 8, Litera a
Z 2 gewählten Fächer;Ziffer 2, gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.
Im Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft:
Die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z 1 oder Abs. 8 lit. bDie beiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, Ziffer eins, oder Absatz 8, Litera b
Z 1 gewählten Fächer;Ziffer eins, gewählten Fächer;
die beiden gemäß § 8 Abs. 6 lit. b Z 2 oder Abs. 8 lit. bdie beiden gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, Ziffer 2, oder Absatz 8, Litera b
Z 2 gewählten Fächer;Ziffer 2, gewählten Fächer;
auf Antrag der Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.
Im Studienzweig Indogermanistik:
Vergleichende Grammatik des Altindischen;
das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 2 oder Abs. 8 lit. c Z 2 gewählte Fach;das gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera c, Ziffer 2, oder Absatz 8, Litera c, Ziffer 2, gewählte Fach;
das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 3 oder Abs. 8 lit. c Z 3 gewählte Fach;das gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera c, Ziffer 3, oder Absatz 8, Litera c, Ziffer 3, gewählte Fach;
das gemäß § 8 Abs. 6 lit. c Z 4 oder Abs. 8 lit. c Z 4 gewählte Fach;das gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Litera c, Ziffer 4, oder Absatz 8, Litera c, Ziffer 4, gewählte Fach;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere Freifächer.
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3)Absatz 3,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen und vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(4)Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5)Absatz 5,Beantragt der Kandidat die kommissionellen Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6)Absatz 6,Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 7 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5 bis 7 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(8)Absatz 8,Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119594
Alte Dokumentnummer
N7197411927I