Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft ist der akademische Grad „Magistra der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magistra philosophiae“, Absolventen der Studienrichtung Sprachwissenschaft ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2)Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4,Absolventen und Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.Absolventen und Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976,, zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119595
Alte Dokumentnummer
N7197411928I