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§ 13

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch fünf. Abschnitt

Erweiterungsstudien

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Studienrichtung Sprachwissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium (Paragraph 12, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
  2. Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
    1. Litera a
      der Ergänzung der als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung Sprachwissenschaft auf die Anforderung des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
    2. Litera b
      der Ergänzung eines absolvierten Studienzweiges einer Studienrichtung auf einen anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;
    3. Litera c
      der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung der Studienrichtung Sprachwissenschaft nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,Erweitungsstudien können in kürzerer als der in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119596

Alte Dokumentnummer

N7197411929I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/561/P13/NOR12119596