Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Studienrichtung Sprachwissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.Die Studienrichtung Sprachwissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium (Paragraph 12, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2)Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
der Ergänzung der als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung Sprachwissenschaft auf die Anforderung des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
der Ergänzung eines absolvierten Studienzweiges einer Studienrichtung auf einen anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;
der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung der Studienrichtung Sprachwissenschaft nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung der Studienrichtung Sprachwissenschaft nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Erweitungsstudien können in kürzerer als der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden.Erweitungsstudien können in kürzerer als der in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1994,)
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119596
Alte Dokumentnummer
N7197411929I