Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2)Absatz 2,Ordentliche Hörer der Studienzweige „Allgemeine Sprachwissenschaft“ und „Angewandte Sprachwissenschaft“ der Studienrichtung Sprachwissenschaft, die ihr Studium vor dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt an der Universität Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an dieser Universität nach den jeweils geltenden Studienplänen, längstens jedoch bis 28. Februar 2001 fortzusetzen und zu beenden.Ordentliche Hörer der Studienzweige „Allgemeine Sprachwissenschaft“ und „Angewandte Sprachwissenschaft“ der Studienrichtung Sprachwissenschaft, die ihr Studium vor dem im Absatz 3, genannten Zeitpunkt an der Universität Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an dieser Universität nach den jeweils geltenden Studienplänen, längstens jedoch bis 28. Februar 2001 fortzusetzen und zu beenden.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 5 bis Abs. 9, § 8 Abs. 1 bis Abs. 4, Abs. 6 bis Abs. 8 und Abs. 10, § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 13 Abs. 3 und Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 691/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 5 bis Absatz 9,, Paragraph 8, Absatz eins bis Absatz 4,, Absatz 6 bis Absatz 8 und Absatz 10,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5 bis Abs. 7, § 8 Abs. 11 und § 13 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 5 bis Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz 11 und Paragraph 13, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119597
Alte Dokumentnummer
N7197411930I