Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
11.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1011.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.09.1974BGBl. Nr. 562/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 11, Absatz 4,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 11, Absatz 5,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
    3. Litera c
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
    4. Litera d
      die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe des Studienplanes im Studienzweig „Geographie“ sowie im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“; bei Wahl des im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera f, Unterteilung gg und schließlich im Studienzweig „Kartographie“ bei Wahl des im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, Litera g, Unterteilung dd genannten Faches ist die Teilnahme an einer Exkursion in einem europäischen bzw. außereuropäischen Großraum erforderlich;
    5. Litera e
      die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera g, bzw. Ziffer 3, Litera h, genannten Fächern;
    6. Litera f
      die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 8, Absatz 6,),
      1. Ziffer eins
        welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
      2. Ziffer 2
        welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
      3. Ziffer 3
        über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
      Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
    7. Litera g
      die Approbation der Diplomarbeit.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119728

Alte Dokumentnummer

N7197433404L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P10/NOR12119728