Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
20.12.1975
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 37 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Ziffer 37, zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Im Studienzweig „Geographie“:
Vergleichende Physiogeographie;
Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie;
Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
Grundzüge der Thematischen Kartographie;
Regionale Geographie Europas und eines außereuropäischen Großraumes nach Wahl des Kandidaten;
das (die) gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. f gewählte(n) Fach (Fächer);das (die) gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Litera f, gewählte(n) Fach (Fächer);
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gewählten Freifächer.
Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“:
Theorie und Geschichte der Raumordnung und Raumplanung;
Geographische Methoden der Raumforschung;
Raumordnungsprobleme im städtischen und ländlichen Raum;
Mathematisch-statistische Methoden der Regionalforschung;
Grundprinzipien und Techniken der Raumplanung;
die gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f gewählten Fächer;die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera f, gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gewählten Freifächer.
Im Studienzweig „Kartographie“:
Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre und Topographie;
Photogrammetrie, Methoden der Luftbildauswertung und -interpretation;
Konstruktionslehre kartenverwandter kartographischer Ausdrucksformen;
Kartentechnik und Kartenherstellungsverfahren;
Thematische Kartographie (einschließlich der Hochgebirgskarthographie);
die gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g gewählten Fächer;die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, Litera g, gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gewählten Freifächer.
Das unter § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g genannte Fach ist einem der unter lit. a bis lit. f genannten Fächer zuzuordnen.Das unter Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, Litera g, genannte Fach ist einem der unter Litera a bis Litera f, genannten Fächer zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 8 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Absatz eins, genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3)Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4)Absatz 4,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(5)Absatz 5,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 letzter Satz, Z 2 letzter Satz oder Z 3 letzter Satz im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz, Ziffer 2, letzter Satz oder Ziffer 3, letzter Satz im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(6)Absatz 6,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7)Absatz 7,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 8 gelten sinngemäß.
(9)Absatz 9,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen, jedoch können je nach der Eigenart der gestellten Aufgabe graphische Prüfungsarbeiten verlangt werden. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der vorgeschriebenen Prüfungsarbeit aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen der Prüfungsarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat mindestens zwei und höchstens vier Wochen zu betragen.
(10)Absatz 10,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Schlagworte
Kulturgeographie, Luftbildinterpretation
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119729
Alte Dokumentnummer
N7197433405L