Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
17.06.1987 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1217.06.198730.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

17.06.1987

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt am höheren Schulen)“

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 8, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 36 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 35 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 31 Wochenstunden aus den im Absatz 6, genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Vergleichende Physiogeographie ...............        4 - 7

  b) Vergleichende Humangeographie

     (einschließlich vergleichender

     Wirtschaftsgeographie) .......................       11 - 14

  c) Regionale Geographie Europas und

     Außereuropas .................................        4 - 7

  d) Wirtschaftskunde .............................           6

  e) Vorprüfungsfach: Theorie und Methoden der

     Geographie ...................................           1

  f) Fachdidaktik .................................           6

  Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c sind

  wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den

  Lehrveranstaltungen gemäß lit. d sind schwerpunktmäßig

  Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

  Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.

  (6) Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)“  als zweite Studienrichtung gewählt, so

sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- oder Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Vergleichende Physiogeographie ...............           4

  b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich

     vergleichender Wirtschaftsgeographie) ........          11

  c) Regionale Geographie Europas und

     Außereuropas .................................           4

  d) Wirtschaftskunde .............................           6

  e) Fachdidaktik .................................           6

  Bei Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c sind

  wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den

  Lehrveranstaltungen gemäß lit. d sind schwerpunktmäßig

  Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

  Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.

  1. Absatz 7,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 5 und 6 auf die im Absatz 2, oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119730

Alte Dokumentnummer

N7197433406L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P12/NOR12119730