Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt am höheren Schulen)“
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 8 Abs. 1 anzuwenden.Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 8, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 36 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(3)Absatz 3,Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 35 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 31 Wochenstunden aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 35 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 31 Wochenstunden aus den im Absatz 6, genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(5)Absatz 5,Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Vergleichende Physiogeographie ............... 4 - 7
b) Vergleichende Humangeographie
(einschließlich vergleichender
Wirtschaftsgeographie) ....................... 11 - 14
c) Regionale Geographie Europas und
Außereuropas ................................. 4 - 7
d) Wirtschaftskunde ............................. 6
e) Vorprüfungsfach: Theorie und Methoden der
Geographie ................................... 1
f) Fachdidaktik ................................. 6
Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c sind
wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den
Lehrveranstaltungen gemäß lit. d sind schwerpunktmäßig
Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.
(6) Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so
sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- oder Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Vergleichende Physiogeographie ............... 4
b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich
vergleichender Wirtschaftsgeographie) ........ 11
c) Regionale Geographie Europas und
Außereuropas ................................. 4
d) Wirtschaftskunde ............................. 6
e) Fachdidaktik ................................. 6
Bei Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c sind
wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den
Lehrveranstaltungen gemäß lit. d sind schwerpunktmäßig
Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.
(7)Absatz 7,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 und 6 auf die im Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 5 und 6 auf die im Absatz 2, oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach