Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
11.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1411.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 562/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

11.09.1974BGBl. Nr. 562/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
    3. Litera c
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus dem in Paragraph 12, Absatz 5, Litera e, genannten Fach;
    5. Litera e
      die Teilnahme an Exkursionen nach Maßgabe des Studienplanes;
    6. Litera f
      sofern der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera f, Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
    7. Litera g
      die positive Beurteilung der Teilnahme an den in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik;
    8. Litera h
      die Approbation der Diplomarbeit, sofern das Thema einem dem Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ angehörenden Fach entnommen wurde.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen und aus dem Fach „Pädagogik“ (Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten) voraus.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und des Paragraph 10, Absatz 5, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119732

Alte Dokumentnummer

N7197433408L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/562/P14/NOR12119732