Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geographie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
In den Studienzweigen „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ (Anlage A Z 37 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):In den Studienzweigen „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ (Anlage A Ziffer 37, zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Allgemeine Physiogeographie;
Allgemeine Humangeographie;
Kartenkunde, Kartenaufnahme;
Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
Statistische Methoden für Geographen;
Theorie und Methodenlehre der Geographie;
die gemäß § 5 Abs. 3 lit. g gewählten Fächer;die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera g, gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, gewählten Freifächer.
Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Anlage B Z 2 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Anlage B Ziffer 2, zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):
Allgemeine Physiogeographie;
Allgemeine Humangeographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie);
Kartenkunde und Schulkartographie;
Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
Einführung in die Wirtschaftskunde;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 5 Abs. 6 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, gewählten Freifächer.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3)Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4)Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 6, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5)Absatz 5,Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (Paragraph 8, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6)Absatz 6,Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (Paragraph 29, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7)Absatz 7,Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Absatz 2, Litera a und Absatz 4,) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Absatz 2, Litera b,) nur zweimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(8)Absatz 8,Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(9)Absatz 9,Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten, jedoch können je nach Eigenart der gestellten Aufgabe graphische Prüfungsarbeiten verlangt werden. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der vorgeschriebenen Prüfungsarbeit aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen der Prüfungsarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat mindestens zwei und höchstens vier Wochen zu betragen.
(10)Absatz 10,Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Unterteilung bb, innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Absatz 2, Litera b,) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, Litera b, Unterteilung bb, innerhalb einer Woche abzuschließen (Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119725
Alte Dokumentnummer
N7197433401L