Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
21.09.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 582/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1021.09.197430.09.2003 BGBl. Nr. 582/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.09.1974BGBl. Nr. 582/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 :
    1. Litera a
      An der Universität in Wien:
      1. Ziffer eins
        Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
        1. Sub-Litera, a, a
          Anorganische Chemie,
        2. Sub-Litera, b, b
          Organische Chemie,
        3. Sub-Litera, c, c
          Analytische Chemie;
      2. Ziffer 2
        Physikalische Chemie;
      3. Ziffer 3
        ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
      4. Ziffer 4
        auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gewählten Freifächer.
    2. Litera b
      An den Universitäten in Graz und in Innsbruck:
      1. Ziffer eins
        Anorganische Chemie;
      2. Ziffer 2
        Organische Chemie;
      3. Ziffer 3
        Physikalische Chemie;
      4. Ziffer 4
        nach Wahl des Kandidaten ein größeres Spezialgebiet der Chemie;
      5. Ziffer 5
        auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gewählten Freifächer.
  2. Absatz 2,Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß Paragraph 7, Absatz 4, treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Absatz eins, genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
  3. Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
  4. Absatz 4,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
  5. Absatz 5,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 5, Absatz 5,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
  6. Absatz 6,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  7. Absatz 7,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges Chemie anzusehen ist.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5 bis 9 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
  9. Absatz 9,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119668

Alte Dokumentnummer

N7197431200L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P10/NOR12119668