Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,§ 7 Abs. 1 ist anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 3 Abs. 4 und des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 130 und 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.Unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 4 und des Paragraph 7, Absatz 5, im Zusammenhalt mit Absatz 4, sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 130 und 140 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens je 5 zu betragen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des § 7 Abs. 5 im Zusammenhalt mit Abs. 4 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:Unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 5, im Zusammenhalt mit Absatz 4, sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Organische Chemie ............................ 20 - 24
b) Analytische Chemie ........................... 18 - 22
c) Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie 42 - 48
d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer:
1. Physikalische Chemie ...................... 18 - 24
2. Biochemie ................................. 18 - 24
e) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Das unter lit. d vom Kandidaten nicht
gewählte Fach:
Physikalische Chemie ...................... 14 - 18
oder Biochemie ............................ 12 - 16
2. Theoretische Chemie ....................... 6 - 10
3. Lebensmittelrecht ......................... 2
(4)Absatz 4,§ 7 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach