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§ 28

Fassungen
18.08.1979 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2818.08.197930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

18.08.1979

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das ständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 60 aus den im Absatz 5, Litera a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächer, zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden, davon mindestens 52 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im ersten und letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens je 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Anorganische Chemie

     (einschließlich Fragen der Technologie) ......       4 - 8

  b) Organische Chemie

    (einschließlich Fragen der Technologie) .......      10 - 14

  c) Physikalische Chemie .........................      12 - 24

  d) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

     1. Theoretische Chemie .......................       2 - 4

     2. Biochemie unter Einschluß biologischer

        und ökologischer Probleme .................       4 - 8

     3. Analytische Chemie ........................       3 - 4

  e) Schulpraktische und fachdidaktische

     Lehrveranstaltungen ..........................       6 - 12

  f) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

     aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit

     zuzuzählen ist ...............................       4 - 6

  g) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

     Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche Studienrichtungen .       2 - 4

  h) Vorprüfungsfach (§ 29 Abs. 2) ................          2

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 25, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Hilfsfach, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119686

Alte Dokumentnummer

N7197431218L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/582/P28/NOR12119686