Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
18.08.1979
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der zweiten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:
Biochemie unter Einschluß biologischer und ökologischer Probleme;
(2)Absatz 2,Wurde die Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung überdies eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119687
Alte Dokumentnummer
N7197431219L