Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das ständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das ständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 60 aus den im Abs. 5 lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächer, zu inskribieren.In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 65 Wochenstunden, davon mindestens 60 aus den im Absatz 5, Litera a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächer, zu inskribieren.
(3)Absatz 3,In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden, davon mindestens 52 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.In der Studienrichtung Chemie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden, davon mindestens 52 Wochenstunden aus den im Absatz 5, Litera a bis e genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im ersten und letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens je 5 zu betragen.
(5)Absatz 5,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Anorganische Chemie
(einschließlich Fragen der Technologie) ...... 4 - 8
b) Organische Chemie
(einschließlich Fragen der Technologie) ....... 10 - 14
c) Physikalische Chemie ......................... 12 - 24
d) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Theoretische Chemie ....................... 2 - 4
2. Biochemie unter Einschluß biologischer
und ökologischer Probleme ................. 4 - 8
3. Analytische Chemie ........................ 3 - 4
e) Schulpraktische und fachdidaktische
Lehrveranstaltungen .......................... 6 - 12
f) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen
aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuzählen ist ............................... 4 - 6
g) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 2 - 4
h) Vorprüfungsfach (§ 29 Abs. 2) ................ 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 25 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 25, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Hilfsfach, Pflichtfach